Es gilt das gesprochene Wort!
11.09.23
Antwort zur Verweigerung der Städtebaugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft in Büllingen
Dass die Gutachten der verschiedenen Behörden unterschiedlich ausfallen, liegt in der Natur der Sache, da unterschiedliche Sachverhalte geprüft werden.
Dass die Straßendirektion Verviers zum Beispiel keine Auswirkungen der inneren Umbauarbeiten auf die Regionalstraße N658 sieht, mag genauso berechtigt sein, wie die bedingt günstige Stellungnahme der Hilfeleistungszone DG zu den vorzusehenden Brandschutzbestimmungen des Gebäudes.
Die beiden Behörden äußern sich nicht zu Bestimmungen des Dekrets über die räumliche Entwicklung.
Dies obliegt der genehmigenden Behörde, in diesem Fall also der Gemeinde Büllingen. Diese hat neben den Stellungnahmen dieser beiden Behörden außerdem eine nicht bindende Stellungnahme des Fachbereichs Raumordnung und Wohnungswesen erhalten.
Der Fachbereich hat in Bezug auf das Dekret zur Räumlichen Entwicklung Stellung bezogen.
Laut unserer Verwaltung wurden die ursprünglichen Hotelpläne eingereicht und keine angepassten Pläne als Empfangszentrum für Geflüchtete. Aus der veränderten Nutzung ergeben sich viele Fragen, die anhand der vorhandenen Dokumente nicht objektiv geprüft werden konnten.
Die Gemeinde Büllingen hat auf Grundlage aller Stellungnahmen und der eingegangenen Informationen aus der Bevölkerung als zuständige Behörde eine Entscheidung getroffen.
Die Nachbesserung des Antrags ist in der Tat eine Errungenschaft zum Abbau von Bürokratie, die ich dem Parlament zur Anpassung des wallonischen Dekrets vorgeschlagen hatte und die daraufhin umgesetzt wurde. Denn bisher war es so, dass ein Antragsteller während der Prozedur keine Möglichkeit hatte, zum Beispiel angepasste Pläne einzureichen.
Der genehmigenden Behörde blieb nichts anderes übrig, als die Baugenehmigung zu verweigern. Der Antragsteller war gezwungen, einen neuen Bauantrag zu stellen.
Jetzt ist es möglich, dass die genehmigende Behörde vor Beschluss das Verfahren für maximal 30 Tage aussetzen kann, um zusätzliche Informationen und eine Nachbesserung der Dokumente anzufordern.
Das gilt aber nur für die erste Instanz. In dieser Akte hätte die Gemeinde Büllingen zusätzliche Elemente anfragen können, wenn sie es für notwendig erachtet hätte.
Dies wurde ihrerseits jedoch an dieser Stelle nicht getan, weil die Gemeinde es nicht für notwendig erachtete. Die Einspruchsinstanz, in diesem Fall die Regierung der DG, urteilt über eine Entscheidung der Gemeinde. Das bedeutet, das Verfahren ist abgeschlossen.
In diesem Fall kann sich die DG über die Entscheidung der Gemeinde hinwegsetzen und eine Baugenehmigung erteilen, aber sie kann nicht in ein abgeschlossenes Verfahren eingreifen. Das würde ja auch die Autonomie der Gemeinde untergraben.
Im Übrigen hat die Regierung nicht auf Basis des Gutachtens des Fachbereichs Raumordnung und Wohnungswesen geurteilt. Das behaupten Sie in Ihrer Frage. Richtig ist, dass eine unabhängige Beschwerdekommission einen begründeten Beschlussvorschlag fasst. Die Regierung kann sich über diesen Beschlussvorschlag hinwegsetzen, aber dies muss ausreichend begründet werden. In der vorliegenden Beschwerde hat die Beschwerdekommission die Verweigerung der Genehmigung ausgesprochen.
Es hat sich herausgestellt, dass die bekannten Knackpunkte in der Akte nicht im Rahmen der Beschwerde neu ausgewertet werden konnten, da vor allem neue Pläne, ein ergänztes Konzept und bestenfalls eine neue öffentliche Untersuchung vonnöten wären, damit sich sowohl die Gemeinde als auch die breite Bevölkerung mit genauester Sachkenntnis adäquat zum Projekt äußern könnten. Bei solch einem Mangel an ausschlaggebenden Informationen sah sich die Regierung dazu verpflichtet, den Antrag zu verweigern.
Die rechtliche Grundlage findet man im Artikel R.IV.4-1 des Erlasses. Es handelt sich um eine Änderung der Zweckbestimmung einer Anlage in einem Gebiet, das sich außerhalb der öffentlichen Dienststellen und gemeinschaftlichen Anlagen nach Artikel D.II.26 befindet.
Der Erlass baut also auf die Bestimmung im Dekret über die Räumliche Entwicklung auf.
Dem Antragsteller obliegt somit der Weg zum Staatsrat oder aber es wird ein neuer Antrag mit allen notwendigen Dokumenten und Anpassungen bei der Gemeinde Büllingen eingereicht.