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Finanzhilfe für Pflegebedürftige mit geringem Einkommenin Wohnheimen


Es gilt das gesprochene Wort!

06.04.2022

988 Frage und Antwort zu Finanzhilfe für Pflegebedürftige in Wohnheimen mit geringem Einkommen

Bei der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (BUB) handelt es sich um eine Kompetenz, die im Rahmen der 6. Staatsreform an die Gliedstaaten übertragen wurde.

Zum 1. Januar 2023 wird die Deutschsprachige Gemeinschaft diese Zuständigkeit eigenständig verwalten.

Hierzu wurde ein neues Konzept erarbeitet, das „Pflegegeld für Senioren“.

Das Dekret wird in den nächsten Wochen im Parlament vorgestellt.

In der bisherigen Gesetzgebung wird der Betrag der Beihilfe durch mehrere Elemente beeinflusst: den Grad der Beeinträchtigung, die familiäre Situation und das Einkommen des Haushalts des Seniors.

Es gibt 5 BUB-Kategorien, welche jeweils zur Auszahlung eines Maximalbetrags führen können. Der Betrag, den der Senior jedoch erhält, hängt vom Einkommen seines Haushalts und seiner familiären Situation ab.

Die aktuellen Maximalbeträge variieren je nach Kategorie von 93,97 Euro pro Monat bis hin zu 630,80 Euro pro Monat.[1] Allerdings bedeutet die Zuweisung zu einer Kategorie noch nicht, dass ein Senior automatisch den Maximalbetrag erhält. Hierfür wird das Haushalteinkommen überprüft.

Für die Einkommensprüfung werden bestimmte Einkünfte ausgeschlossen (wie z.B. Unterhaltszahlungen) und ein Teil des Gesamteinkommens wird immunisiert, je nachdem, welcher Kategorie der Senior zugehört.[2]

Aufgrund dieser Einkommensprüfung erhält jeder Senior einen individuell auf seine Situation angepassten Betrag. Wenn die Einkünfte jedoch die Höchstgrenze der Kategorie des Haushalts überschreiten, wird der jährliche Betrag der

Beihilfe um den Teil der Einkünfte gekürzt, der die Höchstgrenze überschreitet.

Dies gilt zurzeit für alle BUB-Systeme.

Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass die im Zeitungsartikel genannte Zielgruppe der Senioren in den flämischen Wohn- und Pflegezentren, auf die sich Ihre Frage stützt, nicht automatisch den monatlichen Maximalbetrag der Kategorie IV erhalten.

Dieser kann zwischen 0 Euro und 513,53 Euro variieren.

In der DG möchten wir, wie eingangs gesagt, das Pflegegeld neu ausrichten und vereinfachen, damit mehr Senioren von einem Pflegegeld profitieren können, das sich aber nicht mehr auf ihre finanzielle Situation, sondern auf den Grad des Unterstützungsbedarfs der betroffenen Person ausgerichtet ist.

Dennoch ist für die Inhaber des Statuts der erhöhten Kostenrückerstattung ein Sozialzuschlag vorgesehen.

Zudem hat die Regierung der DG die Finanzmittel für die häusliche Hilfe und die Wohn- und Pflegezentren in den letzten Jahren massiv erhöht. Deshalb blieb eine höhere finanzielle Belastung für die Nutznießer aus.

Aus diesem Grund scheint ein Vergleich unmöglich.

[1] Aktuell sind die Beträge pro Kategorie die folgenden:

Kategorie Jährlich Monatlich
Kategorie I 1.127,65 € 93,97 €
Kategorie II 4.304,50 € 358,71 €
Kategorie III 5.233,58 € 436,13 €
Kategorie IV 6.162,38 € 513,53 €
Kategorie V 7.569,62 € 630,80 €

Siehe : bareme-montants-arr-ai-apa-depuis-2003.xls (live.com) (Stand März 2022)

[2] Kategorie B = alleinstehend oder sich seit mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einer Pflegeeinrichtung aufhaltend und zuvor nicht in der Kategorie C;

Kategorie C = im Haushalt/mit Kind zu Lasten

Kategorie A = nicht der Kategorie B oder Kategorie C zugehörig

 

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