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Brandschutzgutachten für Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigung


Es gilt das gesprochene Wort!

09.06.2021

715 Frage und Antwort zum Brandschutzgutachten für Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigung

Die Sicherheit der Menschen mit Beeinträchtigung und des Personals in den Diensten haben absolute Priorität.

Wenn die Infrastruktur den Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, dann sind Anpassungen notwendig, damit die Betroffenen im Fall eines Brandes heil und sicher das Gebäude verlassen können.

Nach der Verabschiedung des Programmdekrets ist die Zonenleitung auf die Dienstelle für Selbstbestimmtes Leben zugegangen, um die notwendigen Ausführungsbestimmungen für die Erstellung der Brandschutzgutachten zu besprechen.

Diese Ausführungsbestimmungen werden aktuell nach Vorschlag der Hilfeleistungszone auf Basis der Bestimmungen für vergleichbare Einrichtungen in der Wallonischen Region vorbereitet.

Bei diesen Gesprächen wurde mit der Zone auch über die zeitliche Komponente gesprochen und ein einvernehmliches Verfahren festgehalten.

In der Zwischenzeit gelten die allgemeinen Brandschutzgutachten, die im Rahmen der Bau- oder Umbauarbeiten gemäß den Bestimmungen des Infrastrukturdekrets erforderlich sind, da es im Programmdekret keinen Automatismus zur Aberkennung der aktuell vorliegenden Brandschutzgutachten gibt.

Der Verlust der Anerkennung wird in der Übergangszeit natürlich nicht erfolgen, da gemäß des Grundlagendekrets der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben alle Dienstleister, die vor 2016 anerkannt waren, bis 2026 als anerkannt gelten.

Im Fall von infrastrukturellen Anpassungen können im Rahmen der Bestimmungen des Infrastrukturdekrets Arbeiten bis zu 80 % von der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezuschusst werden.

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