Es gilt das gesprochene Wort!
04.11.2020
392 Frage und Antwort zu Lohnfortzahlungen
Die Regelung für Personen, die aufgrund einer auferlegten Quarantäne ihrer Arbeit nicht nachgehen können, sind für alle Arbeitnehmer gleich. Wenn man sich in Quarantäne begibt und nicht krankgeschrieben ist, dann wird Kurzarbeit angemeldet.
Das Unterrichtspersonal stellt hierzu in der Tat eine Ausnahme dar, weil die Lehrer kein Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung haben. Logischerweise können diese deshalb nicht in Kurzarbeit gehen.
Der Föderalstaat sieht keine Sonderregelung für das Personal der Wohn- und Pflegezentren für Senioren vor. Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat keinen Einfluss darauf.
Details zu den Regelungen sind unter folgenden Links zu finden:
https://www.lfa.be/sites/default/files/coronavirus/Faq_Corona_DE_20200430.pdf