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Was drauf ist, muss auch drin sein


Wer kennt die folgende Situation nicht: Wir gehen beim Einkaufen durch den Supermarkt und stehen vor dem Regal mit den Getränken. Aus allen Richtungen springen uns Bilder von Obst und Früchten entgegen. „Wir sind gesund und nahrhaft“, sollen uns die Illustrationen suggerieren. Doch ein Blick auf das Etikett mit den Inhaltsstoffen beweist schnell das Gegenteil.

Verbraucherschützer in ganz Europa beklagen seit langem die Irreführung durch Bilder auf Produktverpackungen. Bisher waren diesbezügliche Klagen mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Inhaltsangaben etwaigen Missverständnissen ausreichend vorbeugen würden.

Der Europäische Gerichtshof hat nun im Zuge eines Prozesses gegen den deutschen Tee-Marktführer „Teekanne“ anders entschieden. Das Unternehmen hatte die Verpackung eines Himbeer-Vanille-Tees mit entsprechenden Abbildungen der Früchte bestückt. Und das, obwohl in dem Tee weder die Früchte, noch deren Aromen enthalten waren.

„Teekanne“ verstoße, so die Richter, gegen eine EU-Richtlinie gegen die Irreführung von Verbrauchern.

Als zuständiger Minister für Verbraucherschutz begrüße ich dieses Urteil sehr. Für den Verbraucher muss auf den ersten Blick ersichtlich sein, was er im Supermarkt aus dem Regal nimmt. Der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes ist ein wichtiges Zeichen und könnte einen Meilenstein markieren.

Dennoch solltet ihr weiterhin gut darauf achten, was in eurem Einkaufswagen landet. Ich selbst werfe im Zweifelsfall immer einen Blick auf das Etikett.

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