Antwort des Ministers Antoniadis
Eupen, den 20. April 2015
Es gilt das gesprochene Wort
Die grenzüberschreitende Patientenversorgung stellt auch 22 Jahre nach der Schaffung des europäischen Binnenmarktes eine Herausforderung dar. Es handelt sich um eine allgemein komplexe Materie mit zahlreichen Ausnahmen und unterschiedlichen Zuständigkeiten. Denn mit der 6. Staatsreform übernimmt auch die DG die Verantwortung für gewisse Teilaspekte.
Grundsätzlich kann man jedoch festhalten, dass der Föderalstaat für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zuständig ist und nicht die Deutschsprachige Gemeinschaft.
Gemäß der europäischen und föderalen Gesetzgebung hat jeder Bürger das Recht, medizinische Dienstleistungen im Ausland in Anspruch zu nehmen (Richtlinie 2011/24/EU*). Das ist gerade für die deutschsprachigen Belgier wichtig, denn so erhalten sie den Zugang zu einem breiten medizinischen Dienstleistungsangebot in deutscher Sprache im benachbarten Ausland.
Die Rückerstattung der Kosten für eine Behandlung im Ausland ist jedoch vor der Entscheidung des Vertrauensarztes der Krankenkasse abhängig, der vorher prüfen muss, ob die Behandlung in Belgien unter Berücksichtigung der sprachlichen Voraussetzungen möglich ist.
Ist eine bestimmte Gesundheitsleistung im föderalen Erlass vom 24. Juni 2014 über die Festlegung der Gesundheitsdienstleistungen, die einer vorherigen Genehmigung unterliegen, nicht vorgesehen, dann verweigert die Krankenkasse die Kostenrückerstattung.
In diesem Fall muss der Patient nicht auf die medizinische Dienstleistung im Ausland verzichten. Allerdings trägt er die Behandlungskosten zu 100%. Nicht der Zugang zu einem Angebot könnte also verwehrt werden, sondern die Rückerstattung.
Neben dieser allgemeinen Vorgehensweise wurde auch eine vereinfachte Prozedur für die Bewohner des Grenzraumes eingeführt. Für die in einer Liste vom LIKIV aufgenommenen 10 deutschen Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen gibt es eine automatische Genehmigung durch den Vertrauensarzt der Krankenkasse.
Im Oktober 2014 wurde diese Liste aufgrund von Forderungen der hiesigen Gesundheitsakteure, darunter der Psychiatrieverband und die ALS, auf insgesamt 37 Einrichtungen erweitert. Die betroffenen Einrichtungen müssen sich gemäß LIKIV in einem Umkreis von 150 km befinden. Befindet sich eine Einrichtung außerhalb des Radius, dann muss die Krankenkasse die Rückerstattung vorher genehmigen.
Ab September 2014 habe ich die Ausdehnung der Liste auf 37 Einrichtungen mit Vertretern des LIKIV erörtert und die Forderung der hiesigen Akteure ausdrücklich unterstützt. Im Dezember 2014 fand ein Treffen mit dem LIKIV statt, bei dem die aktuelle Liste von 37 Einrichtungen für die Dauer von einem Jahr akzeptiert wurde. Ende 2015 folgt ein Auswertungsgespräch.
Hier findet Ihr die Liste mit den 37 Einrichtungen, für die eine Kostenrückerstattung ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse erfolgt:
Unter folgendem Link ist die europäische Richtlinie im Wortlaut nachzulesen:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011L0024&from=DE
Hier wird die Richtlinie kurz erklärt:
http://www.eu-patienten.de/de/rechtsquellen/rechtsquellen.jsp